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   BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04   

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https://dejure.org/2005,3363
BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04 (https://dejure.org/2005,3363)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - VI ZB 83/04 (https://dejure.org/2005,3363)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04 (https://dejure.org/2005,3363)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der rechtzeitigen Einlegung einer Berufung für die Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist bei Darlegung des Zeitpunkts einer Urteilszustellung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem ...

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 520 Abs. 2
    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfordert keine Feststellung über Rechtzeitigkeit der Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2
    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Unklarheit über die Rechtzeitigkeit der Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 792
  • MDR 2005, 944
  • VersR 2005, 1265
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Dieser verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfGE 88, 118, 123 f. = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).

    Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen werden würde (vgl. BVerfGE 79, 372 = NJW 1989, 1147; BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 m.w.N.).

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Eine Ablehnung der begehrten Fristverlängerung liegt darin schon deswegen nicht, weil dem Kläger noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich auch noch nach deren Ablauf ergehen kann, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (BGHZ [GSZ] 83, 217; vgl. auch BGHZ 102, 37, 38).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Eine Ablehnung der begehrten Fristverlängerung liegt darin schon deswegen nicht, weil dem Kläger noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich auch noch nach deren Ablauf ergehen kann, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (BGHZ [GSZ] 83, 217; vgl. auch BGHZ 102, 37, 38).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Dieser verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfGE 88, 118, 123 f. = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Dieser verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfGE 88, 118, 123 f. = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen werden würde (vgl. BVerfGE 79, 372 = NJW 1989, 1147; BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 m.w.N.).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00

    Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - VersR 2003, 222).
  • BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 19/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - VersR 2003, 222).
  • BGH, 07.06.1982 - II ZB 7/81

    Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist - Berufungsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - VI ZB 83/04
    Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte die Berufung nur dann verworfen werden dürfen, wenn der Antrag des Klägers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192; vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 19/88 - NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00 - VersR 2003, 222).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    Dieser verbietet es, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW-RR 2005, 792 mwN).

    a) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Berufung des Beklagten nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn sein Antrag auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581; vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; vom 15. März 2005, aaO).

    In dem Hinweis, dass dem Antrag nicht entsprochen worden sei, liegt keine Ablehnung der begehrten Fristverlängerung (BGH, Beschluss vom 15. März 2005, aaO S. 793).

    Eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist kann grundsätzlich auch nach deren Ablauf ergehen, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist (BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 40; Beschluss vom 15. März 2005, aaO).

    b) Sollte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober 2014 im Streitfall ungeachtet der geltend gemachten erheblichen Gründe abgelehnt werden, würde sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, die gemäß § 236 Abs. 2 ZPO auch von Amts wegen zu gewähren sein kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 aaO).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Fehlt es hieran, ist grundsätzlich die noch ausstehende Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch nachzuholen und die Sache hierzu an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; erst im Falle der Ablehnung einer antragsgemäßen Fristverlängerung stellte sich dann die Frage einer Wiedereinsetzung des Berufungsführers in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 6 ff.; vom 17. März 2009 - VIII ZB 66/08, juris Rn. 9; vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW-RR 2005, 792 unter II 1-3; vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189 unter [II] 1 b; vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II; vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581 unter II).
  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 248/10

    Tod einer Partei im Nachbarschaftsstreit: Eintritt der Aussetzungswirkung durch

    Die verfahrensfehlerhafte Verwerfung eines zulässigen Rechtsmittels verletzt den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruch des Rechtsmittelklägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW-RR 2005, 792).
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